SARS-CoV-2 Antikörpernachweis bei Lab4more ab sofort verfügbar (Serologie)
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Bei Lab4more können Sie ab sofort Seren auf IgG und IgM Antikörper gegenüber SARS-CoV-2 untersuchen lassen. Bitte dazu auf dem Anforderungsbogen im Feld „zusätzliche Untersuchungen“ SARS-CoV-2-Serologie eintragen und ein Serumröhrchen einsenden.
 
Damit ist Lab4more eines der ersten Laboratorien, welches diese Diagnostik in der Patientenversorgung bereitstellt. Die vom Robert-Koch-Institut formulierten Vorgaben zum Umgang mit Patienten im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 sind dabei vom Einsender unbedingt zu beachten.
 
Wir empfehlen die serologische Analytik bei gesunden Patienten ohne klinische Symptome und epidemiologische Risiken mit der Fragestellung einer bereits bestehenden Immunantwort gegenüber SARS-CoV-2.
 
Bei dieser Indikation besteht keine Anwendung der erweiterten Meldepflicht für SARS-CoV-2 für den Arzt, da weder ein klinisches Bild noch ein epidemiologischer Zusammenhang vorliegen sollte, siehe Absatz (2) der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
 
§ 1 Ausdehnung der Meldepflicht
 
(1) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf eine Infektion ausgedehnt, die durch das erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretene neuartige Coronavirus („2019-nCoV“) hervorgerufen wird. Dem Gesundheitsamt ist in Abweichung von § 8 Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die Erkrankung in Bezug auf die in Satz 1 genannte Krankheit auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Dem Gesundheitsamt ist auch zu melden, wenn sich der Verdacht einer Infektion nach Satz 1 nicht bestätigt.
 
(2) Die Meldung des Verdachts einer Erkrankung in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Krankheit hat nur zu erfolgen, wenn der Verdacht nach dem Stand der Wissenschaft sowohl durch das klinische Bild als auch durch einen wahrscheinlichen epidemiologischen Zusammenhang begründet ist. Die vom Robert Koch-Institut auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes veröffentlichte Empfehlung zu der in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit ist zu berücksichtigen.
 
(3) Die Pflicht zur namentlichen Meldung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes wird auf den direkten oder indirekten Nachweis des in Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheitserregers ausgedehnt, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
 
Bei der Interpretation der Ergebnisse ist Folgendes zu beachten: